Allgemeine Geschäftsbedingungen
Firma Abriss Schuhmacher

  1. Präambel

  2. Vertragsgegenstand

  3. Vertragsabschluss

  4. Erstellung der Offerten und Zahlungsbedingungen

  5. Ausführung der Abrissarbeiten 

  6. Sicherheitsvorschriften und Einhaltung der Auflagen zum Umweltschutz

  7. Haftung und Gewährleistung

  8. Kündigung und Rücktritt

  9. Schlussbestimmungen

Abriss Schuhmacher, Ihr kompetenter und zuverlässiger Partner für Abriss- und Demontagearbeiten, mit Sitz in Kronau, Baden-Württemberg, in Deutschland. Wir sind darauf spezialisiert Abrisslösungen anzubieten, die den höchsten Standards an Qualität, icherheit und dem Umweltschutz entsprechen.  Unsere Dienstleistungen warden in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften und unter strikter Einhaltung der Sicherheits- und Umweltstandards durchgeführt. 

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen der Firma Abriss Schuhmacher und unserer Kunden und legen die Rahmenbedingungen fest, unter denen wir unsere Dienstleistungen erbringen. Unsere AGB schaffen eine klare und transparente Grundlage für unsere Zusammenarbeit. Durch die Inanspruchnahme unserer Diensleistungen erklären Sie sich mit diesen Bedingungen einverstanden.

1. Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages sind die von der Firma Abriss Schuhmacher, nachfolgend “Auftragnehmer” genannt, zu erbringenden Abriss- und Demontagedienstleistungen. Diese Dienstleistungen können neben den Abrissarbeiten auch die Schuttentsorgung und das Recycling umfassen, sofern dies im Auftrag schriftlich und ausdrücklich festgehalten..

  2. Art und Umfang der Dienstleistungen warden für jeden Auftrag individuell vereinbart und im Angebot festgehalten. Der Auftragsnehmer verpflichtet sich, alle Dienstleistungen gemäß den technischen Standards und gesetzlichen Anforderungen, sowie unter Berücksichtigung der vereinbarten Zeit-, Kosten-, und Qualitätsvorgaben durchzuführen. 

  3. Besondere Anforderungen und Bedingungen bezüglich der Erbringung der Abrissarbeiten, wie z.B. besondere Umweltauflagen, Denkmalschutzbestimmungen oder spezifische Sicherheitsanforderungen, warden sofern zutreffend, im Vertrag gesondert festgehalten und sind integraler Bestandteil des Vertragsgegenstandes. 

  4. Änderungen des Leistungsumfangs müssen schriftlich vereinbart warden. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei unvorhergesehenen technischen oder rechtlichen Problemen, die eine Anpassung des ursprünglichen Leistungsumfangs erforderlich machen, in Absprache mit dem Auftraggeber entsprechende Anpassungen vorzunehmen. 

2. Vertragsabschluss

  1. Der Auftraggeber kann beim Auftragnehmer eine Anfrage zur Erbringung von Abrissdienstleistungen stellen. Auf Basis dieser Anfrage erstellt der Auftragnehmer ein individuelles Angebot, dass die spezifischen leistungen, die Kosten und weitere relevante Details des geplanten Abrissvorhabens enthält. 

  2. Angebotsgültigkeit: Das Angebot des Auftragnehmers ist 14 Tage ab Angebotsdatum gültig. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Auftraggeber das Angebot durch eine schriftliche Auftragsbestätigung annehmen. 

  3. Vertragsabschluss: Ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber kommt zustande, sobald der Auftragnehmer die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftraggebers erhält.  Mit dem Vertragsabschluss erkennen beide Parteien diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich an. 

  4. Änderung und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig, es sei denn, sie werden schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt.

  5. Informationspflichten: Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer alle relevanten Informationen und Unterlagen, die für die Erstellung des Angebots und Durchführung des Auftrags notwendig sind. 

3. Erstellung der Offerten und Zahlungsbedingungen

  1. Für jeden potenziellen Auftrag erstellt der Auftragnehmer eine detaillierte Offerte. Diese Offerte beinhaltet eine umfassende Beschreibung der zu erbringenden Leistungen, die eine Aufstellung der anfallenden Kosten und einen vorläufigen Zeitplan. Die Offerte wird wird auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und gegebenfalls des Abrissortes erstellt.  

  2. Zahlungsbedingungen: Nach Vertragsabschluss sind die vereinbarten Zahlungen wie folgt zu leisten: 

    1. Eine Anzahlung in Höhe von XX% des Gesamtbetrages innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss. 

    2. Der Restbetrag wird nach Erstellung der Auftragsarbeiten und Übergabe des geräumten Auftragsortes, mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen, fällig.

    3. Die Zahlungen sind per Überweisung auf das angegebene Geschäftskonto des Auftragnehmers zu leisten. 

    4. Skonto: Wir gewähren einen Abschlag von 3% des Gesamtrechnungsbetrags, wenn die Rechnungen innerhalb von 7 Tagen nach Ausstellung der Rechnung auf dem angegeben Bankkonto eingegangen sind.  

    5. Verzug bei Zahlungen: Bei Zahlungsverzug werden ab dem 15. Tag nach Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei erheblichem Zahlungsverzug weitere Arbeiten bis zum Zahlungseingang zu unterbrechen. 

4. Ausführung von Abrissarbeiten

  1. Planung und Durchführung: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Abrissarbeiten gemäß den im Vertrag festgelegten Spezifikationen und Zeitplänen durchzuführen. Die Planung Durchführung der Arbeiten erfolgt unter strikter Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften, technischen Standards und unweltrechtlichen Bestimmungen. 

  2. Koordination und Kommunikation: Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Projektleiter, der für die Koordination der Abrissarbeiten zuständig ist und als Ansprechpartner für den Auftraggeber dient. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber regelmäßig über den Fortschritt der Arbeiten zu informieren und bei signifikanten Abweichungen vom Plan unverzüglich zu benachrichtigen. 

  3. Änderung während der Ausführung: Anfragen des Auftraggebers nach Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs während der Durchführung der Arbeiten werden, soweit möglich, berücksichtigt. Derartige Änderungen können jedoch zu Anpassungen bei Kosten und Zeitplan führen und bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. 

  4. Abschluss der Arbeiten: Nach Abschluss der Abrissarbeiten führt der Auftragnehmer eine abschliessende Übergabe mit dem Auftraggeber durch, um die ordnunggemäße Ausführung zu bestätigen. Etwaige Mängel sind vom Auftraggeber innehalb einer vereinbarten Frist zu melden. 

5. Sicherheitsauflagen

  1. Einhaltung der Sicherheitsstandard: Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Dies umfasst die Einhaltung angemessener Sicherheitsmassnahmen zum Schtz von Mitarbeitern, Auftraggebern, Dritten und der Umwelt während der Ausführung aller Abrissarbeiten. 

  2. Sicherheitssschulungen und -ausrüstung: Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Mitarbeiter entsprechend den erforderlichen Sicherheitsstandards geschult sind und die notwendige persönliche Schutzausrüstung tragen. Dies beinhaltet, aber ist nicht beschränkt auf, Helme, Sicherheitsschuhe, Gehörschutz und Schutzbrillen.

  3. Umgang mit gefährlichen Materialien: Sollten bei den Abrissarbeiten gefährliche Materialien, wie z.B. Asbest oder chemische Substanzen, entdeckt werden, wird der Auftragnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und in Absprache mit den zuständigen Behörden handeln. Die Entsorgung dieser Materialien erfolgt nach den geltenden Umwelt- und Sicherheitsstandards im Auftrag des Auftraggebers. 

6. Haftung und Gewährleistung

  1. Gewährleistung: Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Abrissarbeiten fachgerecht und gemäß den vertraglichen Vereinbarungen durchgeführt werden. Sollten innerhalb der gesetzlichen festgelegten Gewährleistungsfrist Mängel auftreten, die auf eine nicht ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zurückzuführen sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Nachbesserung. 

  2. Einschränkung der Gewährleistung: Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch, nachträgliche Veränderungen oder auf Mängel, die auf fehlerhafte oder unvollständige Informationen des Auftraggebers zurückzuführen sind. Diese Tatbestände sind von der Gewährleistungspficht ausgeschlossen. 

  3. Haftungsbeschränkung: Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. 

  4. Haftungsausschluss: Für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter, haftet der Auftraggeber nicht, es sei den, solche Schäden beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. 

  5. Versicherungsschutz: Der Auftragnehmer verfügt über eine Haftpflichtversicherung, die Schäden, die im Rahmen der vertraglichen Tätigkeiten entstehen könnten, abdeckt. Die Versicherungsdetails können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

7. Kündigung und Rücktritt

  1. Kündigungsrecht des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer hat das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, falls unüberwindbare Hindernisse oder die Missachtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Ausführung der Arbeiten unmöglich machen, oder falls der Auftraggeber wiederholt Gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung.

  2. Kündigungsrecht des Auftraggebers: Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt und auch nach schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung keine Abhilfe schafft. 

  3. Rücktrittsrecht: Der Auftraggeber hat das Recht, vor Beginn der Durchführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet eine Rücktrittsgebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts und dem Umfang der bereits getätigten Vorbereitungen richtet.

  4. Schriftform der Kündigung: Sowohl die Kündigung als auch der Rücktritt müssen sschriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Die Schriftform gilt als gewahrt, wenn die Erklärung per Brief, Fax oder E-Mail übermittelt wird. 

8. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform, die durch die Publikation auf der Website www.abriss-schuhmacher.com erfüllt ist. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit, es sei den, sie werden schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt. 

  2. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

  3. Anwendbares Recht und Gerichtstand: Auf den Vertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

  4. Datenschutz: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle persönlichen Daten des Auftraggebers gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsabwicklung zu verwenden. 

  5. Schlussbestimmungen: Diese AGB treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Auftragnehmers nach dem Inkrafttreten erklärt sich der Auftraggeber mit den neuen Bedingungen einverstanden.

Kronau, den 01.01.2024